Die Wiener Linien GmbH Co KG ist zwar Dienststelle, die aber ihre Aufgaben nicht mit hoheitlichen Mitteln erfüllt und daher nicht als Dienststelle iSv §10 Abs2 Z1 lita AKG 1992 qualifiziert werden kann.
Relative Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form (eigener Rechtsträger; räumliche Trennung von den Dienststellen der Gemeinde Wien; eigener, auf Grund des Wr ZuweisungsG zugewiesener Personalstand).
Die Durchführung und Aufrechterhaltung des öffentlichen Nahverkehrs ist eine Aufgabe, die typischerweise in Form der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt wird. Die Wiener Linien GmbH Co KG ist insofern nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut.
Für die Abgrenzung von Privatwirtschaftsverwaltung und hoheitlicher Tätigkeit kommen nur solche hoheitliche Tätigkeiten in Betracht, die für die Dienststellen von Gebietskörperschaften kennzeichnend und diesen vorbehalten sind, dh zu denen nicht auch Organe privater Rechtsträger - wie im vorliegenden Fall gemäß §30 EisenbahnG 1957 (betr Eisenbahnaufsichtsorgane) - ermächtigt werden können.
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