Die Buchhaltungsagentur ist zwar Dienststelle, die aber nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist. Sie ist sohin keine Dienststelle iSd §10 Abs2 Z1 lita AKG 1992, die "in Vollziehung der Gesetze tätig ist".
Relative Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form trotz Aufsicht des Bundesministers für Finanzen und Weisungsbefugnis.
Ebensowenig kann der Umstand, dass die Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts qualifiziert wird, per se etwas an ihrer Qualifikation als Dienststelle ändern.
Die Führung der Buchhaltung des Bundes für die Organe des Bundes und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes stellt zweifellos eine Tätigkeit dar, die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist. Die jedenfalls mit zu berücksichtigende Zuständigkeit des von der Buchhaltungsagentur verschiedenen Amtes der Buchhaltungsagentur für dienstrechtliche Maßnahmen reicht jedenfalls nicht aus, die Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit nach §10 Abs2 Z1 lita AKG 1992 zu bewirken.
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