G83/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Anträge des OLG Wien auf Aufhebung der "Regelung für die Vorgehensweise der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß §351c Abs6 ASVG", veröffentlicht am 10.03.04 auf der Homepage des BMF, sowie deren "Präzisierung".
Die Pauschalbehauptung, dass eine "denkbare" Verordnung verfassungswidrig sein könnte, weil ihr Inhalt, insbesondere ein Paragraph dieses Rechtsaktes, "weit über die Vorgaben" des Gesetzes hinausgehe, ohne darzulegen, inwieweit und wodurch genau konkrete Regelungen der Verordnung der Determinierung durch das Gesetz entbehren, reicht nicht aus, um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, den vom Gericht bekämpften Rechtsakt in Bindung an die konkreten Bedenken des Gerichtes im Einzelnen auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §351c Abs6 und Abs7 Z2 ASVG idF 2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003.
Keine Verletzung des Legalitätsprinzips.
Welche Art von Preis nach der angefochtenen Regelung der Ermittlung des vom vertriebsberechtigten Unternehmen zulässigerweise vorzusehenden Preises zugrunde zu legen ist, ist in einer systematischen Zusammenschau mit den übrigen Bestimmungen des Abschnittes V des Sechsten Teiles des ASVG (§351c ff ASVG) interpretierbar (Abstellen auf Fabriks-/Depotabgabepreise; Anknüpfen an das Leistungsverhältnis zwischen vertriebsberechtigten Unternehmen und den Krankenversicherungsträgern).
Keine hoheitliche Preisregelung durch die Preiskommission, sondern gesetzliche Normierung durch §31 Abs3 Z12 lita letzter Satz ASVG (für die dem roten Bereich zugewiesenen Arzneispezialitäten) und §31 Abs3 Z12 litb letzter Satz ASVG (für die sich im gelben Bereich befindlichen Arzneispezialitäten); diese Bestimmungen ordnen an, dass einem Sozialversicherungsträger höchstens der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden darf. Ob dieser Wert durch die Preiskommission zutreffend ermittelt wurde, hat das Gericht zu entscheiden, welches die Klagsforderung des Sozialversicherungsträgers zu prüfen und gegebenenfalls ein Beweisverfahren abzuführen hat.
Keine Verletzung des Eigentumsrechts.
Maßnahmen zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Krankenversicherung liegen nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der vertriebsberechtigten Unternehmen angesichts der evidenten (Markt )Vorteile, welche diese aus der Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ziehen.
Angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit von Preisregelungsmaßnahmen auf dem Arzneimittelsektor, insbesondere auch unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten (vgl E v 11.03.09, G14/08 ua), geht das Vorbringen des antragstellenden Gerichtes, es
werde den Pharmaunternehmen "ein Sonderopfer ... zur Querfinanzierung
der Sozialversicherungsträger" abverlangt, ebenso ins Leere, wie die kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Regelung.