Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Differenzierung zwischen (gesetzlich) anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften.
Die steuerliche Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z14 ErbStG (iVm §38 Abs1 BAO) ist gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten. Aus dem Urteil des EGMR vom 31.07.08, Fall Zeugen Jehovas ua, folgt nunmehr, dass diese Einschränkung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei konventionswidrig ist und dass diese in ihren Rechten aus Art14 iVm Art9 EMRK (auch) dadurch verletzt ist, dass ihr für eine Schenkung, die ihr zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, in dem sie in Verletzung der aus der EMRK erfließenden Rechte noch nicht als Religionsgesellschaft anerkannt war, die Steuerbefreiung des §15 Abs1 Z14 ErbStG vorenthalten wird. Um diese Konventionswidrigkeit zu vermeiden, ist die beschwerdeführende Partei für Zwecke der Anwendung der Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z14 lita ErbStG (iVm §38 Abs1 BAO) auf die hier in Rede stehende Schenkung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gleichzuhalten.
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