JudikaturVfGH

B1370/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2009

Zulässigkeit der Beschwerde gegen das (Ersatz )Erkenntnis der OBDK (betr Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz).

Hat die Berufungsbehörde einen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung zB dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.

Bindungswirkung des E v 08.10.07, B1851/06 (Aufhebung des Bescheides betr Versagung der Eintragung eines bulgarischen Staatsangehörigen in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen Verletzung der Vorlagepflicht).

Ein bei Erlassung des Ersatzbescheides begangener Verstoß gegen das sich aus §87 Abs2 VfGG ergebende Gebot verletzt die Beschwerdeführer in demselben Recht wie der im ersten Rechtsgang erlassene und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid.

Änderung der Rechtslage insofern, als Bulgarien mit Wirksamkeit vom 01.01.07 Mitglied der Europäischen Union geworden ist und der Erstbeschwerdeführer damit ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des §30 Abs1 RAO erfüllt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für ihn die Jahre 2004 bis 2006 von erheblicher Bedeutung sind, weil er für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einerseits eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Ausmaß von mindestens drei Jahren benötigt (§2 Abs2 RAO) und anderseits auch die Rechtsanwaltsprüfung gemäß §2 Abs1 RechtsanwaltsprüfungsG erst nach einer praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Ausmaß von mindestens zwei Jahren abgelegt werden kann. Indem die OBDK dies verkannte, hat sie eine für die Beschwerdeführer nachteilige, jedoch für das weitere Verfahren bindende unrichtige Rechtsansicht vertreten.

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