JudikaturVfGH

B797/09 - B798/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juli 2009

Keine Folge

Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, weil die in dem Feststellungsbescheid nach §188 BAO getroffenen Feststellungen zwingend den gegenüber den Beschwerdeführern zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen sind und daher für die Betroffenen eine Wirkung entfalten, deren Eintritt aufgeschoben werden kann.

Da die Beschwerdeführer im Fall ihres Obsiegens einen Anspruch auf Rückerstattung eines auf Grundlage des angefochtenen Bescheides festgesetzten Abgabenbetrages haben, hätten sie darzulegen gehabt, inwieweit die (vorläufige) Vollziehung des Bescheides - mit Blick auf mögliche Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO - in Anbetracht ihrer jeweiligen konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Höhe der drohenden Abgabenbelastung für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Ebenso: B798/09, B799/09, ua, alle B v 20.07.09.

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