JudikaturVfGH

U739/09 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2009

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt gemäß §72 Abs1 AVG (hier: iVm §23 AsylGHG), dass alle nach Ablauf der versäumten Frist, insbesondere nach diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidungen - auch solche der belangten Behörde - ex tunc vernichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht rechtens war.

Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.09 traten somit die in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen des AsylGH von Gesetzes wegen außer Kraft, was die formelle Klaglosstellung der Beschwerdeführer zur Folge hat (vgl VwSlg 4070 A/1956).

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