JudikaturVfGH

B425/09 - B426/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2009

Ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Eigenschaft als Eigentümer eines betroffenen Grundstückes iSd §119 Abs6 Z2 MinroG, noch als Nachbar in Bezug auf die angrenzenden Grundstücke iSd §119 Abs6 Z3 MinroG gegen die verfahrensgegenständliche Bewilligung der Anlage Einwendungen erhoben. Damit hat er aber gemäß §42 Abs1 AVG seine Stellung als Partei verloren.

Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in dem der Bescheiderlassung vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatte.

Siehe auch B426/09 vom selben Tag.

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