JudikaturVfGH

A13/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2009

Wiederaufnahme des mit B v 23.02.09, A13/08, abgeschlossenen Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses hinsichtlich der Zurückweisung der Fristerstreckungsanträge (des ersten als verspätet) und der Klage.

Unverschuldete Falschangabe des Zustelldatums der Aufforderung zur Einbringung der Klage durch einen (selbst gewählten) Rechtsanwalt. Zustellnachweis (Rückschein) als öffentliche Urkunde Beweis für die vorschriftsmäßige Zustellung; Gegenbeweis gem §292 Abs2 ZPO jedoch zulässig. Maßgeblichkeit der Festlegung des Beginns der Abholfrist auf der Verständigung der Hinterlegung; abweichende Datumsangabe auf dem Rückschein unbeachtlich.

Zulässigkeit der Verlängerung der gesetzten richterlichen Frist (§85 Abs2 ZPO hier nicht anwendbar), jedoch Abweisung des Fristerstreckungsantrags mangels Darlegung eines der fristgerechten Erfüllung des Verbesserungsauftrags entgegenstehenden sehr erheblichen Grundes iSd §128 ZPO (keine stationäre Behandlung infolge eines Unfalls; Einschreiter daher an der Möglichkeit seinen Rechtsanwalt zu kontaktieren nicht gehindert).

Zurückweisung des weiteren Fristerstreckungsantrags; Zurückweisung der Klage wegen nicht (rechtzeitig) behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses.

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