G165/08 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Gerichtsanträge, soweit darin die Aufhebung der Bestimmungen über den Ehegattenrichtsatz (§293 Abs1 lita sublit aa ASVG bzw §150 Abs1 lita sublit aa GSVG) beantragt wird, mangels Darlegung der Bedenken "im einzelnen" iSd §62 Abs1 VfGG.
Keine Darlegung der Präjudizialität bzw eines untrennbaren Zusammenhanges mit den übrigen angefochtenen Bestimmungen.
Zurückweisung der Anträge auch, soweit sie sich nur auf bestimmte Wortfolgen betr "mehr als 746,99 €" in §634 Abs10 ASVG, §309 Abs5 BSVG und §319 Abs5 GSVG beziehen, wegen zu engen Anfechtungsumfanges.
Die Bestimmungen des §634 Abs10 ASVG, §309 Abs5 BSVG und §319 Abs5 GSVG beruhen auf einem - die überdurchschnittliche Erhöhung der Ausgleichszulagen mit berücksichtigenden - Konzept und stehen daher je in einem untrennbaren Zusammenhang.
Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §634 Abs10 ASVG idF BGBl I 101/2007, und des §319 Abs5 GSVG idF BGBl I 101/2007.
Weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung sozialer Zwangslagen und bei der Ausgestaltung dementsprechender sozialer Maßnahmen.
Die Ausgleichszulage ist eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und keine Erscheinungsform der Sozialhilfe; sie beruht auf dem Versorgungsprinzip.
Zulässigkeit der Verlagerung eines Teils der zusätzlichen Pensionserhöhungen auf die Ausgleichszulage; ausreichender Wirkungszusammenhang zwischen beiden Leistungen.
Keine unzulässige Differenzierung zwischen Pensionisten mit Pension unterhalb des Richtsatzes, die keine Ausgleichszulage beziehen (Auslandsaufenthalt oder sonstiges Einkommen) und den Beziehern einer solchen.
Unterschiedlicher Versorgungsbedarf: Kein Bedarf zusätzlicher Leistungen bei Personen mit sonstigen Einkommen, auch nicht bei Ehepaaren, bei denen das Pensionseinkommen des Partners die Ausgleichszulage für den anderen Partner verhindert.
Zulässigkeit der Bindung bestimmter Leistungen an den Aufenthalt im Inland; daher gerechtfertigter Ausschluss im Ausland lebender Pensionisten von einer außerordentlichen Pensionserhöhung.
Der Gesetzgeber kann von Verfassungs wegen jedenfalls solche Maßnahmen an einen Aufenthalt im Inland binden, die zur Behebung eines Versorgungsdefizites bzw zur Gewährleistung eines Versorgungsbedarfes im Sinne eines Existenzminimums gewährt werden, da diese Art der Vorsorge geradezu typischerweise auf die wirtschaftliche und soziale Situation im Inland Bezug nimmt und in keinem Zusammenhang mit möglicherweise ganz anders gearteten Verhältnissen in anderen Ländern steht.