Rückverweise
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche" in §42 des KinderbetreuungsgeldG (KBGG) idF BGBl I 76/2007.
Denkmögliche Auffassung des antragstellenden Gerichts, §42 KBGG stehe in dem bei ihm anhängigen Verfahren einer Verminderung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters (iZm der Verpflichtung zur Rückzahlung des an die Kindesmutter ausbezahlten Zuschusses zum KBG) entgegen.
Folgte man dem Antrag, bliebe als normative Anordnung des §42 KBGG die Aussage übrig, dass der Zuschuss zum KBG nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt. Berücksichtigt man, dass diese Aussage (weiterhin) unter der Rubrik "Unterhaltsanspruch" steht, könnte auch aus dem im Falle einer Aufhebung verbleibenden Gesetzestext nichts anderes abgeleitet werden, als dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil durch den Bezug des Zuschusses zum KBG durch den anderen Elternteil keine Veränderung erfährt, insbesondere nicht gemindert wird. Die angefochtene Wortfolge ist lediglich eine Klarstellung zum ersten Teil dieser Vorschrift.
Durch die beantragte Aufhebung wäre daher die vom antragstellenden Gericht angenommene Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt.
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