B1779/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der TrassenV, BGBl II 131/2005, betr die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 5 Nordautobahn, Abschnitt Eibesbrunn - Schrick, im Bereich der Gemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf, Ulrichskirchen-Schleinbach, Hochleithen, Bad Pirawarth und Gaweinstal.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Maßnahmen, Vorschreibungen und Auflagen als Ergebnis des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens außerhalb der Trassenverordnung in verschiedenen Rechtsformen festgesetzt werden dürfen, wenn deren Verwirklichung schwerwiegende Umweltbelastungen vermeiden lässt und sich die bereits erlassene Trassenverordnung als insgesamt gesetzmäßig erweist.
Vorschreibung der Einhaltung der entsprechenden Maßnahmen an die ASFINAG gem §7 Abs2 BStG 1971 mittels Dienstanweisung; Verpflichtung der ASFINAG (Bund als Alleingesellschafter) zur Erfüllung der Dienstanweisungen (auch über Fruchtgenussvertrag gem §10 ASFINAG-ErmächtigungsG 1997) bzw zur Überbindung an allfälligen Rechtsnachfolger; Verpflichtung der Projektwerberin (ASFINAG Alleingesellschafterin) zur Umsetzung der Dienstanweisung.
Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung damit im Einklang mit Art8 UVP-Richtlinie 85/337/EWG gewährleistet.
Keine Notwendigkeit der Errichtung des Lärmschutzdammes als Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Ausreichende Erörterung der zu gewärtigenden Emissionen der Schadstoffe Ozon, Stickoxid und PM-10 ("Feinstaub") im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren.
Aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Ozon-Richtlinie 2002/3/EG) sowie aus dem Ozongesetz folgt nicht, dass Straßenbauvorhaben in Gebieten, in denen der Zielwert überschritten ist, ausgeschlossen bzw unzulässig wären.
Ozonbildungspotential der zusätzlichen Emissionen (allein) des Straßenabschnittes Eibesbrunn - Schrick bezogen auf die Emissionen in Österreich und im angrenzenden Ausland insgesamt in einem nicht prognostizierbaren irrelevanten Bereich. Auch keine Grenzen für Spitzenbelastungen hinsichtlich des Vegetationsschutzes im OzonG vorgesehen.
Annahme der Behörde, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Forstwirtschaft im Bereich der Luftschadstoffe während des Baus und während des Betriebes unwesentlich sind, nicht gesetzwidrig.
Maximale Stickstoffoxid-Langzeitgesamtbelastung unter dem Grenzwert zum Schutz von Ökosystemen und Vegetation (she BGBl II 298/2001).
Hinsichtlich des Schadstoffes PM-10 Vorschreibung eines begleitenden Vegetationsstreifen (Gehölzsaum), um die Überschreitung der Irrelevanzschwelle hintanzuhalten.
Eine Zusatzbelastung im Falle einer überhöhten Vorbelastung steht dann nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des §24h Abs1 Z2 und Abs4 UVP-G 2000, wenn die Zusatzbelastung im Verhältnis sowohl zur Vorbelastung als auch zu den zu beachtenden Umweltqualitätsstandards irrelevant ist.
Ersatzaufforstungen im "Hochleithenwald" vorgesehen; Aufforstungen von mehr als dem Dreifachen der gesamten Rodungsfläche.
Schlüssige und nachvollziehbare Festlegung des Untersuchungsrahmens; in Entsprechung einer Strategischen Umweltprüfung wurden alle wesentlichen öffentlichen Konzepte und Pläne auf europäischer, gesamtstaatlicher und Landesebene sowie auf regionaler und örtlicher Ebene erläutert und auch das "Kyoto-Ziel" berücksichtigt.
Sachliche Abgrenzung der Teilstücke; keine unsachliche "Stückelung"; auch für die anschließenden Abschnitte des Straßenbauvorhabens wurden UVP-Verfahren durchgeführt (gem §24h Abs4 UVP-G 2000 Gesamtbewertung maßgeblich).
Keine grundlegend falsche Verkehrsprognose im Hinblick auf das eingeholte Sachverständigengutachten.
Vertretbare Annahme der verordnungserlassenden Behörde, dass das verwirklichte Straßenbauvorhaben durch die erfolgte Untersuchung der Alternativen (Null-Variante, Ausbau zweistreifiger Ortsumfahrungen im Bestand der B 7 Brünnerstraße) durch die Projektwerberin schlüssig begründet ist.
Einbeziehung von Alternativen zum Straßenverkehr nicht notwendig. Der Verpflichtung, die zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erheben und bei mehreren alternativen Trassenvarianten gegenüber anderen Entscheidungsfaktoren (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, Wirtschaftlichkeit) abzuwägen, ist die Projektwerberin vor Erlassung der Trassenverordnung in ausreichendem Maße nachgekommen.
Prüfung der Wirtschaftlichkeit erfolgt; Ergebnis dieser Prüfung ausreichende Grundlage für den Abwägungsvorgang nach §4 Abs1 BStG 1971; detaillierte Darstellung dieser Untersuchungen und deren Ergebnis nicht erforderlich.
Nachvollziehbare Darstellung in der Umweltverträglichkeitserklärung, dass der "Schießplatz Wolkersdorf" durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird.
Öffentliche Auflage der Unterlagen gem §24 Abs6 UVP-G 2000 sechs Wochen lang. Auflage des Projekts zur öffentlichen Einsicht von zeitlicher Beschränkung des §44a Abs3 AVG für die Kundmachung des Vorhabens nicht erfasst.
Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Eigentumsrecht durch Enteignung von Grundflächen infolge Ablehnung eines angemessenen Kaufangebotes der Projektwerberin; Angebot weit über dem im späteren Enteignungsverfahren festgestellten Wert.
Keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.
Zutreffende Annahme der Behörde, dass die Frage der Berücksichtigung des Wertverlustes des - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge der Enteignung der in der vorgeschriebenen Sicherheitszone gelegenen Grundstücke zu schließenden - Schießplatzes eine Frage der Entschädigungshöhe ist, und diese Entscheidung daher in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt.