Daran, dass die paritätische Schiedskommission gemäß §344 ASVG nur zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zuständig ist, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Einzelvertrag stehen, hat die Erlassung der Reihungskriterien-V, BGBl II 487/2002, für den vorliegenden Zusammenhang nichts geändert (vgl VfSlg 18107/2007).
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