A15/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Hinweis auf A3/08, B v 25.02.08.
Nach dem Vorliegen der bescheidmäßigen Festsetzung der von der STEG und dem EVU Hieflau als Rechtsvorgängern der klagenden Partei für den Zeitraum von 19.02.99 bis 30.09.01 zu leistenden Stranded Costs-Beiträge richtete die klagende Partei am 31.07.08 ein Schreiben an die Energie-Control GmbH, in welchem sie die Rückzahlung des Differenzbetrages zwischen den geleisteten Beiträgen und den nunmehr festgesetzten in Höhe von € 1,115.246,27 samt Zinsen forderte und dafür eine Frist von 14 Tagen setzte. Diese an die Energie-Control GmbH gerichtete Zahlungsaufforderung ist im vorliegenden Zusammenhang als an den Bund gerichtet zu werten. Erst nach Ablauf der - angemessenen - Zahlungsfrist von 14 Tagen, also ab 18.08.08, lag Verzug vor, der bis zur Gutschreibung des genannten Betrages auf dem Konto der klagenden Partei am 29.12.08 dauerte.
Geltend gemachter Anspruch nicht rechtsgeschäftlich begründet; Anspruch auf Zinsen daher nur nach den allgemeinen Grundsätzen (Verzugszinsen von 4 % gem §1000 Abs1 ABGB) und nicht nach UGB.
Die klagende Partei hat ihre Klage zu einem Teil zu Recht erhoben und nach Zahlung des Betrages rechtzeitig eingeschränkt; es sind ihr daher die Verfahrenskosten zu ersetzen. Die Verfahrenskosten waren gem §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO anhand des RechtsanwaltstarifG auszumessen. Die Klage war nach TP3 C und die Kosten der Klagseinschränkung nach TP1 zu honorieren. In den zugesprochenen Kosten sind weiters 50% Einheitssatz für die Klage und 60% Einheitssatz für die Klagseinschränkung, Eingabengebühr und Umsatzsteuer enthalten.
Kein Zuspruch der das zugesprochene Ausmaß übersteigenden von der klagenden Partei verzeichneten Kosten, weil die - unter einem mit der Klagseinschränkung erstattete - Replik zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war. Bemessung der Kosten der Klagseinschränkung nach §12 Abs4 lita RechtsanwaltstarifG.