JudikaturVfGH

B727/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 2009

Die belangte Behörde hat der Sache nach lediglich die Begründung der erstinstanzlichen Behörde für zutreffend erklärt und es unterlassen, eigene nachvollziehbare Ausführungen vorzunehmen oder die Argumente der erstinstanzlichen Behörde konkret aufzuzeigen. Insbesondere lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit der Frage der gegenseitigen Anerkennung von Gutachten nach §8 Abs3 AlVG vermissen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird von der belangten Behörde insoweit völlig außer Acht gelassen. Lediglich in der Gegenschrift wird ausgeführt, dass das zeitlich nach Vorliegen des Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt durch die erstinstanzliche Behörde eingeholte Gutachten wohl ausreichen könnte, um einen neuen Antrag auf Invaliditätspension zu stellen. Diese Feststellung genügt nicht der Pflicht der belangten Behörde, sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, und hat keinerlei Begründungswert.

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