Keine Bedenken gegen §1b Abs1 RAO idF BGBl I 164/2005 im Hinblick auf das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Der Gesetzgeber trifft einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Rechtsanwalts-Gesellschaft an der freien Firmenbildung und dem Interesse der Allgemeinheit daran, wahrheitsgemäß über die Rechtsanwalts-Gesellschaft informiert zu werden. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Firmenbildung bei Rechtsanwalts-Gesellschaften von den allgemeinen Regeln der Firmenbildung in §17 ff UGB abzuweichen, auf einen Personenbezug der Firmenbezeichnung abzustellen und ausschließlich jene Zusätze für zulässig zu erklären, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinweisen. Da eine Rechtsanwalts-Gesellschaft durch die in Rede stehende Norm nicht gehindert ist, auf internationale Kooperationen in jeder anderen standesrechtlich zulässigen Weise hinzuweisen, ist ferner nicht erkennbar, dass die bekämpfte Regelung unverhältnismäßig sei.
Vertretbare Annahme der belangten Behörde, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angestrebte Firma den im Gesetz genannten Erfordernissen nicht entspricht, weil es sich bei dem Begriff "Eversheds" weder um einen gemäß §1b Abs1 1. und 2. Satz RAO zulässigen Namen, noch um einen gemäß §1b Abs1 4. Satz RAO zulässigen Sachbestandteil einer Firma handelt. Eine Fantasiebezeichnung ist nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden