Zurückweisung des Antrags des OGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §8 Krnt TierkörperverwertungsV (TKVO), LGBl 90/1986 idF LGBl 85/2000, sowie der Anlage (Entgelttarif) idF LGBl 1/2002.
Beseitigung des bisherigen Entgelttarifsystems (auf Grund der Vollzugsanweisung-Tierkörperverwertung) durch das TiermaterialienG (TMG), das in Durchführung der Verordnung (EG) 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte idF der Verordnung (EG) 808/2003 ergangen ist.
Das TMG überlässt im Wesentlichen die Regelung der Entsorgungskosten der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Besitzer der abzuliefernden Gegenstände und dem Entsorger.
Kostenausgleich nicht mehr möglich; Festsetzung von volkswirtschaftlich gerechtfertigten Entgelten durch den Landeshauptmann nur mehr hinsichtlich der Entsorgung von Falltieren oder außerhalb eines Schlachthofs getöteten Tieren und von Siedlungsabfällen iSd AbfallwirtschaftsG.
Vor diesem Hintergrund bietet die Verordnungsermächtigung des §12 TMG für Z1 Entgelttarife der Anlage zu §8 TKVO 1986 keine gesetzliche Grundlage.
Ändert sich die - iSd Art18 Abs2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage einer Verordnung, so wird die Verordnung im Falle eines Widerspruchs zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig iSd Art139 B-VG, sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG bietet (VfSlg 12634/1991 mwH).
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