Keine Verletzung des Rechts auf "rechtliches Gehör" und auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK.
Eigenhändige Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung; Übernahme durch eine Kanzleiangestellte.
Möglichkeit des Beschuldigten gemäß §51 Abs4 iVm §35 DSt und §427 Abs3 StPO, gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die OBDK zu erheben.
Der Beschwerdeführer hat von dieser Einspruchsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Er kann der belangten Behörde daher nicht vorwerfen, dass er von ihr bei der Berufungsverhandlung nicht gehört worden wäre oder dass ihm in rechtswidriger Weise die Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, bei der Berufungsverhandlung Vorbringen, die zu seiner Entlastung geführt hätten, zu erstatten.
Keine Verletzung des Klarheitsgebotes.
Wenn die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mandantin als "Treuepflichtenverletzung" des Beschwerdeführers bewertet, weil er gegenüber dem Verlassenschaftsgericht die Funktion als Verlassenschaftskurator zur Suche weiterer Erbberechtigter erwirken wollte, ist ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.
Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Mandanten endet nicht mit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er hätte erkennen müssen, dass eine weitere Erbensuche ohne Auftrag und Wissen seiner ehemaligen Mandantin gegen seine Treuepflicht ihr gegenüber verstößt, ist der belangten Behörde kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen.
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