JudikaturVfGH

G165/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2009

Zurückweisung des Individualantrags der HochschülerInnenschaft an der Universität Wien sowie eines Studierenden auf Aufhebung des §34 Abs4 bis Abs7 und §48 Abs2 und Abs3 Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998, in eventu §61 bis §69 Hochschülerinnen- und HochschülerschaftswahlO 2005, betr das E-Voting-System.

Ein aus der Verfassung ableitbares Recht der Erstantragstellerin auf Durchführung der ÖH-Wahl nach den Grundsätzen des freien, gleichen, unmittelbaren, öffentlichen und geheimen Wahlrechts ergibt sich weder aus dem Recht auf Selbstverwaltung (Art120b B-VG) noch aus Art120c B-VG. Die Erstantragstellerin vermag aus Art120c B-VG kein subjektives Recht auf eine bestimmte gesetzliche Regelung ihrer Organkreation abzuleiten. Die angefochtenen Bestimmungen greifen aus diesem Grund nicht in die Rechtsposition der Österreichischen HochschülerInnenschaft ein.

Es ist unerfindlich, inwiefern der Zweitantragsteller in seiner Rechtssphäre berührt sein sollte, da doch die angefochtenen Bestimmungen keine Pflicht, sondern bloß die Möglichkeit statuieren via E-Voting zu wählen, und durch das Gesetz weiterhin die Möglichkeit der konventionellen Wahl (Papierwahl) offen steht.

Überdies keine Darlegung von Bedenken zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Hochschülerschaftswahlordnung 2005.

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