B325/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit Zustellung des Beschlusses des VfGH vom 28.04.09 laut Rückschein durch Hinterlegung am 12.05.09 fiel das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weg. Die mit diesem Tag beginnende vierzehntägige Frist des §148 Abs2 ZPO verstrich ungenützt.