Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder" in §36 Abs1 Z3 WohnungseigentumsG 2002.
Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin hatte im Verfahren nach §36 WohnungseigentumsG 2002 die Möglichkeit, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zu erheben und die Frage der Verfassungswidrigkeit des §36 Abs1 Z3 erster Halbsatz WohnungseigentumsG 2002 an das zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständige Gericht heranzutragen.
Gemäß §36 Abs4 WohnungseigentumsG 2002 ist die Ausschlussklage im Grundbuch anzumerken; diese Anmerkung hat zur Folge, dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert (§61 Abs2 GBG 1955). Sollte die Antragstellerin, die zum Zeitpunkt des - unentgeltlichen - Erwerbs des Wohnungseigentumsobjektes in Kenntnis des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens war, von der bekämpften Norm überhaupt unmittelbar betroffen sein, muss sie unter diesen Umständen hinnehmen, dass sie nicht über dieselben Möglichkeiten verfügt, wie eine Wohnungseigentümerin in einer Konstellation, in der während eines Zwangsversteigerungsverfahrens kein Eigentümerwechsel stattfindet; es wäre an der Rechtsvorgängerin gelegen, im Verfahren nach §36 WohnungseigentumsG 2002 eine Antragstellung des zuständigen Gerichts nach Art140 B-VG anzuregen.
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