Mit der Änderung des Art20 Abs1 und Abs2 B-VG durch die B-VG-Novelle BGBl I 2/2008 hat der Verfassungsgesetzgeber den einfachen Gesetzgeber ermächtigt, bestimmte Kategorien von Behörden durch einfaches Gesetz weisungsfrei zu stellen, wobei für alle Kategorien ein angemessenes Aufsichtsrecht durch oberste Organe vorzusehen ist.
Neue verfassungsrechtliche Grundlage für die vor der Novelle errichteten weisungsfreien Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag in Art20 Abs2 Z3 B-VG. Ermächtigung des Gesetzgebers aber auch, weisungsfreie Behörden "zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht" (Art20 Abs2 Z5 B-VG) vorzusehen. Hiebei hat er die Möglichkeit, für solche Behörden auch die Form einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Z3 leg cit zu wählen, womit jedoch ein Abberufungsrecht (betr Organ bzw Organwalter) ausgeschlossen ist.
Keine Novellierung des Art133 Z4 B-VG.
Der Ausschluss der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs (mangels vorgesehener Beschwerdemöglichkeit) ist nur zulässig, wenn eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zur Rechtskontrolle und nicht auch gleichzeitig zur Verwaltungsführung eingerichtet ist. Richtet der Gesetzgeber in erster und oberster Instanz eine Behörde ein, die auch unter eine andere als die Z3 des Art20 Abs2 B-VG fällt, so muss er den Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof eröffnen, wenn diese Behörde (auch) zur Verwaltungsführung berufen ist.
Die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: TCK) nimmt Aufgaben zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht iSd Art20 Abs2 Z5 B-VG wahr und ist als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eingerichtet.
Der Verfassungsgesetzgeber hat in Art151 Abs38 B-VG idF BGBl I 2/2008 eine Übergangsfrist bis zum 31.12.09 für eine Anpassung an die neue Verfassungsrechtslage vorgesehen, sodass die Einrichtung der TCK zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprach und jedenfalls bis zum 31.12.09 weiterhin entspricht.
Zuständigkeit der TCK nach §25a Abs5 Z3 für das "Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach §27"; ausreichende Bestimmtheit des §27 Abs3 PostG; verfassungskonforme Auslegung möglich.
Wenngleich §27 Abs3 PostG über §27 Abs1 PostG hinaus die Regulierungsbehörde zum Setzen bescheidmäßiger Aufsichtsmaßnahmen ermächtigt, wird ihr damit kein unbegrenztes Ermessen bei der Handhabung von Anordnungen eingeräumt.
Verpflichtung des Gesetzgebers gem Art18 iVm Art83 Abs2 B-VG, die Behördenzuständigkeit präzise zu regeln.
§27 Abs3 PostG weist der Aufsichtsbehörde keine neuen, nicht näher determinierten Kompetenzen zu, sondern ermöglicht der Regulierungsbehörde lediglich, die ihr bereits auf Grund von anderen Gesetzesstellen (wie §9 Abs4, §10 und §10a PostG sowie §10, §11 Post-UniversaldienstV, BGBl II 100/2002 idF BGBl II 446/2008) zukommenden Befugnisse bescheidmäßig durchzusetzen. §27 Abs3 PostG kann somit nicht isoliert als Grundlage einer Bescheiderlassung beliebigen Inhalts herangezogen werden, sondern ist nur Grundlage für die Erlassung eines Bescheids, wenn sich aus anderen Bestimmungen Pflichten des Bescheidadressaten ergeben.
Keine Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft in den Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und Gleichheit vor dem Gesetz durch die Anordnung der TCK, ihr einen Antrag auf Genehmigung der im Bereich des reservierten Postdienstes gewährten Sondertarife vorzulegen sowie die im Bereich des Universaldienstes gewährten Rabatte anzuzeigen.
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