JudikaturVfGH

B1778/07 - B446/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2009

Keine Bedenken gegen §53 ÄrzteG 1998 sowie Art3 und Art5 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Verbot unsachlicher oder marktschreierischer Werbung für ärztliche Leistungen im öffentlichen Interesse gelegen (vgl VfSlg 18278/2007).

Vertretbare Annahme der belangten Behörde, die nach ausführlicher Darlegung des Sachverhalts und der Rechtslage unter Hinweis auf Formulierungen wie "Wer schön sein will muss laufen", "Sensationspreis für die ersten 100!", "Fast zu schön um wahr zu sein", "Die Sensation für Plus-Kunden" und die Darstellung des Beschwerdeführers als einen "führenden Gesichtschirurgen" sowie des Behandlungsortes als einen mit "fantastischem Ausblick auf den Stephansdom" letztlich zum Ergebnis kommt, dass die gewählte Form der Darstellung in ihrer textlichen und bildlichen Aufmachung unter Verwendung der zitierten Schlagwörter eindeutig alle Charakteristika einer aufdringlichen und marktschreierischen Werbung aufweist.

Keine Willkür; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.

B446/09 vom selben Tag: Verletzung des Beschwerdeführers im Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden.

Die zuständigen Behörden haben bei Vorliegen eines Sachverhaltes, der die sich überschneidenden Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des §53 Abs1 ÄrzteG 1998 als auch des §136 Abs1 Z1 ÄrzteG 1998 erfüllt, sicherzustellen, dass es im Lichte des Art4 des 7. ZPEMRK zu keiner Doppelbestrafung kommt.

Der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer stützte

die Verurteilung formal zwar auf einen anderen Straftatbestand

als der UVS Wien, ließ dabei jedoch außer Acht, dass das durch

§136 ÄrzteG 1998 sanktionierte Verhalten dem schon durch

§53 ÄrzteG 1998 sanktionierten entsprechen kann.

Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bereits vom UVS Wien wegen der - offenkundig von den Standesrichtlinien verpönten - das Standesansehen verletzenden Arzneimittelwerbung bestraft wurde, kommt eine neuerliche Bestrafung wegen desselben Verhaltens aus dem Grund einer Verletzung der Standesehre nach den Disziplinarvorschriften nicht mehr in Betracht.

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