WI-7/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Oftering am 27.09.09.
Im vorliegenden Fall strebt die Anfechtungswerberin nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an (vgl §73 Oö KommunalwahlO betr administrative Einsprüche an die Gemeindewahlbehörde); sie rügt vielmehr die Wertung von drei Stimmzetteln als ungültig, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eröffnet wird.
Rechtzeitige Einbringung der Wahlanfechtungsschrift.
Stattgabe der Wahlanfechtung; Aufhebung des Verfahrens zur Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Oftering am 27.09.09 insoweit, als es der Stimmenabgabe (Wahlhandlung) in der Sprengelwahlbehörde 2 nachfolgte.
Ein Wähler, der in der neben der Parteibezeichnung befindlichen Rubrik "Vorzugsstimmen" einen Bewerber anführt, der nur in der von dieser Partei erstellten Parteiliste aufscheint, gibt iSd §60 Abs2 Satz 3 Oö KommunalwahlO eindeutig zu erkennen, welcher Wahlpartei er seine Stimme geben will.
Die Sprengelwahlbehörde 2 hat daher die Stimmzettel mit den Nummern 14, 15 und 16 rechtswidrigerweise als ungültig erklärt.
Einfluss der Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis iSd §70 Abs1 VfGG im Hinblick auf die Berechnung der Wahlzahl gem §68 Oö KommunalwahlO. Anders als laut dem kundgemachten Wahlergebnis kämen der ÖVP 8 (bisher 7), der SPÖ 10 (bisher 11) Mandate und der FPÖ 1 (bisher 1) Mandat zu.