JudikaturVfGH

G260/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2010

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden" im ersten Satz des §4 Abs3 EStG 1988.

Die in §159 Abs5 Z4 StGB gestellten Anforderungen (zum Schutz von Gläubigerinteressen) werden zwar in der Regel mit der Einrichtung (und der ordnungsgemäßen Wahrnehmung) einer doppelten Buchführung erfüllt sein, sind damit aber keineswegs identisch. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anforderungen, die diese Vorschrift aufstellt, auch auf andere Weise erfüllt werden können und damit gerade nicht eine strenge Beachtung der §195 ff UGB gemeint ist. Ist es aber somit möglich, die strafrechtlich bewehrten Sorgfaltspflichten des §159 Abs5 Z4 StGB auch im Rahmen einer (allenfalls ergänzten) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfüllen, wird mit dem Antragsvorbringen offensichtlich keine unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers durch die von ihm angefochtene Wortfolge dargetan.

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