Die belangte Behörde qualifiziert die Ausgleichszulage, die zur Eigenpension gewährt wird, als Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen iSd §10 Abs5 StbG 1985. Damit hat sie die Rechtsnatur der Ausgleichszulage grundlegend verkannt.
Ausgleichszulage keine Erscheinungsform der Sozialhilfe, sondern Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung (siehe E v 24.09.09, G165/08 ua). Im Hinblick auf die Teleologie dieser Bestimmung kann eine Ausgleichszulage nicht einer Sozialhilfeleistung gleichgestellt werden. Die Gewährung der Ausgleichszulage hängt von keiner weiteren Voraussetzung als von der des Bezugs einer Pension ab. Auch die Refundierungsregelung des §299 ASVG ändert unter dem Blickwinkel des §10 Abs5 StbG 1985 nichts an der Rechtsnatur der Ausgleichszulage als Versicherungsleistung.
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