JudikaturVfGH

V21/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2010

Zulässigkeit des Antrags eines Gerichtes auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des Anhanges 6 der Satzung 2004 der Sbg Gebietskrankenkasse.

Keine Zweifel an der "Normativität" der Bestimmungen der 1. Änderung der Satzung 2004; Verlautbarung im Internet am 09.07.04; In-Kraft-Treten mit 01.07.04 gem §52 der Satzung und somit mehrere Tage vor der Stamm(neu)fassung (Kundmachung ebenfalls am 09.07.04, In-Kraft-Treten am 14.07.04); gesetzliche Ermächtigung für das rückwirkende In-Kraft-Treten durch §31 Abs9a ASVG ("wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist").

Normative Einheit beider Rechtsakte spätestens mit dem In-Kraft-Treten der Stammfassung der Satzung 2004.

Präjudizialität gegeben. Ob das Klagebegehren für den Fall der Aufhebung der angegriffenen Bestimmungen erfolgreich sein würde oder ob ihm in diesem Fall der Boden entzogen wäre, ist für die Frage der Präjudizialität nicht von Belang.

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des Anhanges 6 der "Satzung 2004" der Sbg Gebietskrankenkasse idF ihrer 1. Änderung bzw

3. Änderung (In-Kraft-Treten am 01.01.06).

Verpflichtung des Versicherungsträgers gem §131b Abs1 ASVG, bei Fehlen einer vertraglichen Regelung (hier für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten) in der Satzung Kostenzuschüsse vorzusehen; finanzielle Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers und wirtschaftliches Bedürfnis des Versicherten als gesetzliche Kriterien für die Bemessung des Kostenzuschusses.

Soweit die angefochtene Regelung für den Anspruch auf einen höheren Kostenzuschuss auf klinische Erfahrungen in Einrichtungen bestimmter Krankenanstalten [(Jugend-)psychiatrische (oder Kinderneuropsychiatrische oder psychosomatische) Abteilungen von Krankenanstalten bzw Sonderkrankenanstalten dieses Wirkungsbereiches] und auf schon erbrachte Leistungen im Rahmen der psychotherapeutischen Krankenbehandlung im Ausmaß von 2400 Stunden abstellt, fehlt für eine derartige Differenzierung die gesetzliche Grundlage.

Die Satzung vermag aber auch nicht an das Berufsrecht der Psychotherapeuten anzuknüpfen, weil auch dieses eine derartige Differenzierung innerhalb der Gruppe zugelassener Psychotherapeuten nicht vorsieht.

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