V82/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Einstellung des Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich §2 Abs4 lita und litb Schulleiter-ZulagenV 1966.
Auch wenn §2 Abs4 litc Schulleiter-ZulagenV 1966 erst durch eine Zusammenschau mit lita und litb leg cit eine vergleichende Beurteilung der einzelnen Einstufungen ermöglicht, besteht doch kein solch untrennbarer Zusammenhang, dass die Gesetzwidrigkeit der Verordnungsstelle nur durch die Aufhebung der gesamten Bestimmung beseitigt werden kann.
Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2 Abs4 litc der Schulleiter-ZulagenV 1966, BGBl 192/1966 idF BGBl 772/1990, betr die Einreihung der Bundesanstalt für Leibeserziehung (BAfL) in Linz in die Dienstzulagengruppe III.
§57 GehG 1956 räumt dem Verordnungsgeber im Hinblick auf die "Bedeutung und den Umfang" der Anstalten einen Gestaltungsspielraum dahingehend ein, dass er sowohl die der Verordnung zu Grunde gelegten Parameter für die Einreihung der verschiedenen BAfL als auch die Anzahl der Dienstzulagengruppen (zwei oder mehrere) festlegen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Parameter für die Beurteilung der Einreihung geeignet und die Zuweisungen der einzelnen Anstalten in die jeweilige Dienstzulagengruppe - je nach gewählter Anzahl - in sich sachlich sind.
Der Einstufung im Jahr 1990 lagen hinsichtlich angebotener Ausbildungen und Zahl der Teilnehmer annähernd gleiche Parameter in Bezug auf die BAfL Linz und BAfL Graz zu Grunde. Auch die Zahlen für die Jahre 2002 bis 2005 weisen hinsichtlich des Personalstandes, der Anzahl der Ausbildungen, Teilnehmer- und Absolventenzahlen sowie Honorierung der Lehrbeauftragten keine signifikanten Unterschiede auf, sodass sich daraus keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der BAfL Graz und BAfL Linz ergeben.
Gleichstellung der BAfL Innsbruck, Graz und Linz durch gemeinsame Zuordnung in die Dienstzulagengruppe II durch die Novelle BGBl II 415/2005 (Außer-Kraft-Treten der geprüften Bestimmung mit dieser Novelle).
Anlassfall B1815/07, E v 10.03.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.