JudikaturVfGH

B1019/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2010

Behauptete Feststellung einer Verletzung des ORF-G (hier:

insbesondere des §13 und §14 durch Einblendung eines Spots mit einem Hinweis auf eine ORF-Sendung während der Ausstrahlung eines Spielfilms); hilfsweise gestellter Antrag auch durch Beschlussfassung im Publikumsrat nach den Vorgaben des §29 Abs4 ORF-G gedeckt.

Unabhängig von der konkreten Formulierung eines solchen Beschlusses des Publikumsrates ist davon auszugehen, dass die Intention des Publikumsrates regelmäßig darin besteht, einen rechtlich zulässigen Antrag zu stellen. Ein Beschluss auf Stellung eines Antrages gemäß §36 Abs1 Z2 litb ORF-G zielt damit im Ergebnis darauf ab, eine (Sach )Entscheidung des Bundeskommunikationssenates im Sinne von §37 Abs1 ORF-G zu erwirken. Infolgedessen deckt ein solcher Beschluss alle Eingaben im Laufe eines Verfahrens, die dazu dienlich sind. Dies hat die belangte Behörde verkannt.

Abweisung der Beschwerde jedoch hinsichtlich des Hauptantrages auf Feststellung, ob eine Verletzung des ORF-G vorliege; Rechtsaufsicht des Bundeskommunikationssenates besteht in der Entscheidung über "behauptete Verletzungen" (siehe §35 ff leg cit).

Die belangte Behörde geht daher zu Recht davon aus, dass als Zulässigkeitsvoraussetzung auch für Anträge nach §36 Abs1 Z2 litb ORF-G (zumindest) die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung erforderlich ist (ebenso wie für Beschwerden nach Z1 dieser Bestimmung) und sie daher lediglich die Befugnis hat, auf einen solcherart konkretisierten Antrag hin festzustellen, dass der ORF gegen das ORF-G verstoßen hat (oder nicht).

Entscheidungsbefugnis iSd §37 ORF-G hinsichtlich einer Überprüfung des gesamten Sachverhaltes auf einen Verstoß gegen Regelungen des ORF-G, keine Bindung an das Beschwerdevorbringen.

Anträge gem §36 Abs1 Z2 litd und lite leg cit ausdrücklich auf Verletzung ganz bestimmter Regelungen beschränkt; "Anträge" vor dem Hintergrund der Bestimmung über die Rechtsaufsicht in §35 ORF-G nicht anders zu behandeln als "Beschwerden"; ursprünglich nur Beschwerden vorgesehen; Geltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen jetzt ebenso auch für Anträge (siehe auch die Fristbestimmung in §36 Abs4 ORF-G).

Kein Kostenzuspruch nach teilweiser Stattgabe, teilweiser Abweisung der Beschwerde; gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten iSd §43 Abs1 ZPO.

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