B366/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge - keine hinreichend konkrete Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß §82 EStG 1988 hinsichtlich Lohnsteuer sowie gegen Abgabenbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2002.
Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Ein allfälliger Finanzierungsaufwand ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Aufwand auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.