B240/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge
Mit dem bekämpften Bescheid wies der UVS die auf §89 Abs4 SicherheitspolizeiG gestützten Beschwerden teilweise zurück, im Übrigen wurde ihnen keine Folge gegeben. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz iHv insgesamt € 6.695,80 vorgeschrieben.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil der Existenzgefährdung kann schon unter Bedachtnahme auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, da eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.