A14/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Verpflichtung zur Rückerstattung einer vorläufigen Sicherheitsleistung (§37a VStG) trifft jene Gebietskörperschaft, in deren Vollziehungsbereich die Behörde tätig wird.
Ahndung des Verstoßes gegen das GüterbeförderungsG dem Kompetenzbereich "Angelegenheiten des Gewerbes" zuzuordnen; Vollziehung des Bundes (Art10 Abs1 Z8 B-VG); daher Tätigwerden der BH Judenburg in mittelbarer Bundesverwaltung.
Keine Passivlegitimation des beklagten Landes, da der Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Bund entstand.
Abweisung des von der beklagten Partei geltend gemachten Kostenbegehrens (keine anwaltliche Vertretung, keine sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltstarifes für eine unvertretene Partei).