Regelung der Senatszuständigkeit keine Frage der inneren Organisation, sondern der Behördenzuständigkeit; gesetzliche oder auf Gesetz basierende Regelung erforderlich.
Generell-abstrakte Festlegung der Zuständigkeit der einzelnen Senate in der Geschäftsverteilung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission sowie ortsübliche Kundmachung geboten; nach Anfall einer Rechtssache kein Willensakt eines Organwalters mehr erforderlich (siehe §101 Abs4 BDG 1979).
Eine derartige Geschäftsverteilung wurde vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol für das Jahr 2008 nicht erlassen.
Sollte das (nur) an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter adressierte Schreiben des Vorsitzenden der Disziplinarkommission betr die Zusammensetzung des Senates als Geschäftseinteilung gewertet werden, so hat diese nicht das für Rechtsverordnungen notwendige Mindestmaß an Publizität erlangt.
Da somit die Zuständigkeit des entscheidenden Senates der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol nicht geregelt war, hat in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden.
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