JudikaturVfGH

B897/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2010

Die belangte Behörde konnte aufgrund der rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen des seinerzeitigen Obmannes annehmen, dass der Verein nachweislich bewilligungslos ein Pflegeheim betrieben habe und dieses Verhalten des außenvertretungsbefugten Obmannes auch dem Verein zuzurechnen war; keine Änderung dieser Einschätzung allein durch den Wechsel des Obmannes.

Keine Deckung von Vereinstätigkeiten, für welche die Rechtsform des Vereins vorgeschoben wurde und welche in Wahrheit nur den formalen Deckmantel für eine wirtschaftliche Betätigung darstellen, durch das Vereinsgesetz.

Zulässige Annahme, dass die vom Verein nach wie vor aufrecht erhaltene Tätigkeit an sich der Bewilligungspflicht nach §50 Nö SozialhilfeG unterliegt und dass der Verein auch in Zukunft seinen Vereinszweck in gleicher - schon verwaltungsstrafrechtlich sanktionierter - Weise zu erfüllen gedenkt.

Vereinsauflösung im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung iSd Art11 Abs2 EMRK gemäß §29 Abs1 VereinsG 2002 zulässig.

Abweisung des Abtretungsantrags; umfassende Zuständigkeit des VfGH sowohl hinsichtlich der materiellen als auch der formalen verfahrensrechtlichen Fragen bei behaupteter Verletzung des Vereinsrechts. Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH gem Art144 Abs1 B-VG, die nach Art133 Z1 B-VG die Zuständigkeit des VwGH ausschließt.

Keine Zuerkennung von Kosten als Ersatz des Vorlageaufwandes; keine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem VfGH.

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