B446/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, unabhängig von der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, den Beschluss der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) gemäß §82 Abs1 VfGG auch beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Gerade das vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages herangezogene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 14974/1997 hätte diese Vorgehensweise nahe gelegt, geht daraus doch hervor, dass die OBDK auch in diesem Fall als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag entschieden hat.