Zulässigkeit des Antrags, obwohl der UVS nur die Aufhebung des §29b Abs2 lita StVO idF der 6. StVO-Nov, BGBl 412/1976, mit welcher Novelle die angefochtene Norm in die StVO eingefügt wurde, beantragt. Aus dem Antrag ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung in ihrer geltenden Fassung angefochten wird.
Sachliche Rechtfertigung des §29b Abs2 lita StVO 1960.
Ein Halte- und Parkverbot darf nur bei Vorliegen der in der StVO festgelegten Voraussetzungen erlassen werden; dies geschieht aus bestimmten (Sicherheits-)Überlegungen. Das allgemeine Interesse an solchen Sicherheitsmaßnahmen überwiegt jedoch das Interesse von stark gehbehinderten Personen, von der Ausnahmeregelung des §29b Abs2 lita StVO 1960 auch dann Gebrauch zu machen, wenn sie nicht in Begleitung einer Person sind, die das Fahrzeug wieder aus dem Halte- und Parkverbot entfernen kann.
Halte- und Parkverbot zur Freihaltung bestimmter Straßenstellen, Ausnahmebestimmung für stark gehbehinderte Personen daher nicht als Parkerlaubnis im Bereich eines Halteverbots zu verstehen.
Parkerlaubnis in Parkverboten für Inhaber eines Ausweises gem §29b Abs1 StVO 1960, die nicht begleitet sind, gem §29 Abs3 StVO 1960.
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