Zurückweisung der Anträge einer Gesellschaft auf Aufhebung des "Betriebstechnischen Hinweises Nr. 001 vom 28.12.2009" für Rettungshubschrauber sowie des §3 Abs2 2. Satz der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV), BGBl II 254/2008, mangels Legitimation.
Hinreichend genaue Bezeichnung des Prüfungsgegenstandes im Antrag trotz eines Zitierfehlers (richtig: Betriebstüchtigkeitshinweis).
Zumutbarer Umweg, Bescheid der Austro Control GmbH bereits erlassen.
Die Austro Control GmbH hat als Luftfahrtbehörde erster Instanz im Zuge der Bescheiderlassung am 12.02.10 festgestellt, dass die Hubschrauber der Modellreihe AS 355 der antragstellenden Gesellschaft gemäß §3 Abs2 AOCV 2008 nicht mehr für Rettungs- und Ambulanzflüge eingesetzt werden dürfen. Dieser Umstand wurde durch die als Bescheid zu wertende Eintragung der Wortfolge "not authorized" in der Rubrik "Additional Operations" im Anhang zum "Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) A-306" sichtbar gemacht.
Kein Eingehen auf die Frage der Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides, da die antragstellende Gesellschaft diesen Weg von sich aus beschritten hat.
Siehe auch V58/10 ua, B v 03.12.10: Zumutbarkeit der Bekämpfung des erstinstanzlichen - dem Antrag der antragstellenden Gesellschaft auf Aufnahme eines bestimmten Luftfahrzeuges in den Anhang des AOC "A-338" Rechnung tragenden - Bescheides, mit dem darüber hinaus festgestellt wurde, dass bestimmte weitere Luftfahrzeuge nicht für Rettungs- und Ambulanzflüge eingesetzt werden dürfen.
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