B776/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung
Amtswegiger Berichtigungsbescheid (gem §293b BAO), in dem die Einkommensteuergutschrift mit € 6.697,85 ausgewiesen ist - nachdem ca 4 Jahre zuvor ein erklärungsgemäßer Bescheid erlassen worden ist, in dem eine Gutschrift von € 19.287,13 ausgewiesen war; Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides durch den UFS.
Der Antragsteller bringt vor, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des §85 VfGG zugänglich sei, weil der Bescheid ihn dazu verpflichte, "die Reduktion der Abgabengutschrift in der Höhe von € 12.589,28 zurückzuzahlen".
Der Antrag enthält zwar nähere Ausführungen zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers, jedoch keine Darlegung, inwieweit der Nachteil auch angesichts der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten von Zahlungserleichterungen gem §212 BAO (Stundung oder Ratenzahlung) oder im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme als unverhältnismäßig anzusehen ist.