JudikaturVfGH

B840/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2010

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung.

Vorschreibung von Aufenthaltsabgabe iHv € 5.170,50 nach dem Tir TourismusG 2006. Einen Teilbetrag hat die Beschwerdeführerin bereits entrichtet, strittig ist der verbleibende Betrag von € 2.443,41.

Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Vollziehung des Bescheides - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

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