JudikaturVfGH

G65/10 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2010

Zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Bedenken gegen §11a Abs1 StVG (betr die Zuständigkeit der Vollzugskammer zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters) durch Bekämpfung der in der Vergangenheit wiederholt erwirkten (letztinstanzlichen) Bescheide der Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten Wien und Linz iZm Beschwerden gemäß §120, §121 StVG.

Ebenso keine Legitimation zur Einbringung eines Individualantrags hins §34 Abs3 AVG (betr die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise): Sollte der Einschreiter von dieser Regelung (auf Grund einer gegen ihn verhängten Ordnungsstrafe) aktuell betroffen sein, stünde (bzw stand) ihm auch insofern ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken offen.

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