B787/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ausreichendes Ermittlungsverfahren.
Es ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - in dem die Rechtmäßigkeit einer qualifizierten Verwendungsänderung und nicht die "Richtigkeit" der Bewertung eines Arbeitsplatzes zu beurteilen ist - zumindest vertretbar, wenn die Behörde bereits auf Grund der mit der Geschäftseinteilungsänderung verbundenen Änderung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes den Tatbestand der qualifizierten Verwendungsänderung im Sinne des §40 Abs2 Z1 BDG 1979 als erfüllt ansieht und eine Erörterung der Frage, ob sich der bisherige Aufgabenbereich des Beschwerdeführers vom neuen Arbeitsplatz um mehr als 25 % geändert hat, unterblieben ist.
Die Annahme der Berufungskommission, dass die Geschäftseinteilungsänderung des Jahres 2003, die insbesondere auf Grund von Ausgliederung, Verlagerung und Verschiebung von Aufgaben in andere oder neu geschaffene (Unabhängiger Bundesasylsenat) Organisationseinheiten und in nachgeordnete Dienststellen notwendig gewesen sei, nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt sei und auch an der qualifizierten Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden habe, kann zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden. Ausreichende Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, Organisationsänderung nicht erfolgt, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen.
Darlegungen auch hinsichtlich der für den Beschwerdeführer "schonendsten" neuen Verwendung.