JudikaturVfGH

B1413/09 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2010

Folgte man der Auffassung der belangten Behörde, dass sich der antragstellende Drittstaatsangehörige bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem §43 Abs2 NAG im Bundesgebiet aufhalten muss, widrigenfalls sein Antrag abzuweisen ist, könnte die Fremdenpolizeibehörde, auch durch eine rechtswidrige Abschiebung des Drittstaatsangehörigen (wie im vorliegend Fall betr eine Familie aus dem Kosovo) den Ausgang des Aufenthaltstitelverfahrens bestimmen.

Die Wortfolge "im Bundesgebiet aufhältigen" in §43 Abs2 NAG ist jedoch iSd Art8 EMRK in verfassungskonformer Interpretation dahin gehend auszulegen, dass sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles der Drittstaatsangehörige nicht auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Inland aufhalten muss.

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