G226/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aufhebung der Wortfolge ", wobei jedoch §45 Abs3 AVG nicht anzuwenden ist" in §23 Abs1 Nö PflegegeldG 1993 idF LGBl 9220-3.
Verfassungskonforme Interpretation der Gesetzesbestimmung mittels einer ihre Geltung auf Leistungssachen einschränkenden teleologischen Reduktion wegen des klaren, nicht auf Leistungssachen eingeschränkten Wortlautes (im Gegensatz zu §24 BundespflegegeldG) nicht möglich.
Anlassfall B195/08, E v 07.10.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.