JudikaturVfGH

G90/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2010

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §262 Abs1 erster Satz ASVG idF BGBl I 67/2001.

§262 Abs1 erster Satz ASVG regelt nicht die Einkommensbesteuerung des Kinderzuschusses, sondern begründet den Anspruch auf den Kinderzuschuss, sodass sich der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit - läge sie denn vor - nicht in dieser Regelung befinden kann. Das Ziel des Aufhebungsantrages würde durch Aufhebung des §262 Abs1 erster Satz ASVG nicht erreicht.

Darüber hinaus zumutbarer Umweg durch Beschreitung des Instanzenzuges in einem Abgabenverfahren (das zB nach §41 Abs2 EStG 1988 oder allenfalls nach §240 Abs3 BAO anhängig gemacht werden kann).

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