B13/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen §38 Abs2, §41 und §54 Abs5 DSt 1990 betreffend die Kostentragung im Disziplinarverfahren im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass diese Bestimmungen über den Kostenersatz unsachlich wären, auch wenn sie nicht festlegen, dass ein Disziplinarbeschuldigter, der ohne Verhängung einer Disziplinarstrafe schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nicht zu ersetzen hat.
Keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelvertretung iSd §10 RAO.
Die Interessen des Gemeinschuldners einerseits und der Konkursgläubiger anderseits sind widerstreitende Interessen, weshalb die Vertretung beider Seiten beim Abschluss eines Zwangsausgleiches zu Interessenkollisionen führt. Es ist die Annahme vertretbar, dass eine formelle Doppelvertretung nicht die konkrete Gefahr einer Interessenkollision voraussetzt (vgl VfSlg 17392/2004).
Keine Willkür hinsichtlich der Kostenentscheidung.
Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Beschuldigte bei einem Schuldspruch trotz Aufhebung des Strafausspruches die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Keine Geltung des Anklageprinzips gemäß Art90 Abs2 B-VG im Disziplinarverfahren; Vertreter der Generalprokuratur nicht die "vorgesetzte Anklagebehörde" des Kammeranwaltes, daher auch Rücktritt von der Anklage nicht möglich. Vielmehr wird die Generalprokuratur gemäß §50 Abs3 DSt zur mündlichen Berufungsverhandlung anstelle der Oberstaatsanwaltschaft geladen, der gemäß §47 Z3 DSt ein Berufungsrecht zukommt.