V120/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Den Anforderungen des §57 Abs1 VfGG wird der Antrag nicht gerecht, wenn er begehrt, die angeführte Verordnung "hinsichtlich seiner §§14 und 15, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des §15 Abs2, als verfassungswidrig aufzuheben".
Das Aufhebungsbegehren geht unzweifelhaft dahin, beide Bestimmungen zur Gänze aufzuheben. Diesfalls ist aber offenkundig, dass beide Bestimmungen keineswegs so beschaffen sind, dass sie zur Gänze unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei (eine zur Nachschulung ermächtigte Einrichtung) eingreifen könnten; insoweit ist der Antrag zu weit gefasst und als unzulässig zurückzuweisen.