A15/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zulässigkeit der Klage.
Keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, Vermögenszuwachs aufgrund einer Abgabe, Anspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen; auch keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde, bescheidmäßiger Abspruch über den geltend gemachten Anspruch nicht vorgesehen.
Abweisung der Klage.
Der Gesetzgeber hat in §150 Abs1, §163 und §186 Stmk LAO (vgl §198 Abs1, §215, §239 BAO) eine abschließende Regelung getroffen: Auch im Fall, dass eine Abgabe von einer unzuständigen Abgabenbehörde eingehoben wird, ist die Abgabe von der zuständigen Abgabenbehörde (Abgabengläubiger) mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. In Höhe der zu Unrecht vereinnahmten Abgabenbeträge entsteht für den Abgabepflichtigen ein Guthaben, das zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten zu verwenden oder zurückzuzahlen ist.
Vorschreibung von Kommunalsteuer durch die klagende Gemeinde (Betrag allerdings nicht mehr einbringlich wegen Konkurseröffnung über die abgabepflichtige Gesellschaft).
Das Absehen des Gesetzgebers von einer einschlägigen Regelung steht daher hier einer analogen Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze entgegen.
Kostenzuspruch: Die beklagte Partei hat ihre Kosten ausgehend von dem in der Klage angegebenen Streitwert dem RechtsanwaltstarifG entsprechend verzeichnet. Die Kosten waren ihr gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RechtsanwaltstarifG zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten sind 100 vH Einheitssatz und Umsatzsteuer enthalten.