V43/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Abweisung des Antrags des OGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der der Position "Manuelle Heilmassage" zugeordneten Zeichenfolge "2,00 €" im Punkt 2a des Anhangs 6 zur Satzung 2003 der Nö GKK idF der 2. Änderung (Amtliche Verlautbarung im Internet Nr 28/2004, www.avsv.at).
Keine Verpflichtung der Gebietskrankenkassen nach §131b iVm §131a ASVG, Kostenzuschüsse vorzusehen, welche den Marktpreisen entsprechen. Keine Unterschreitung des Ausmaßes von 10 % durch einen Kostenzuschuss von € 2,-- für eine Heilmassage im Ausmaß von mindestens 10 Minuten.
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers und wirtschaftliche Bedürfnisse der Versicherten als gesetzliche Kriterien für die Festlegung der Höhe eines Kostenzuschusses.
Eine Zuschussregelung in der Satzung ist in ihrer Höhe dann rechtmäßig, wenn sich das satzungsgebende Organ anhand der Bemessungskriterien des §131b ASVG über die tatsächlichen Gegebenheiten, unter denen Versicherte die betreffende Leistung erlangen können, ins Klare gesetzt und davon ausgehend den Kostenzuschuss - gemessen an vergleichbaren Tarifen in Gesamtverträgen - in vertretbarer Höhe festgelegt hat.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, unterschiedlich hohe Zuschüsse bei verschiedenen Leistungserbringern vorzusehen, sofern diese Differenzierung durch die Verschiedenheit der berufsrechtlich vorauszusetzenden Qualifikationen gerechtfertigt ist. Zuschüsse zu Heilmassagen dürfen daher im Prinzip unterschiedlich hoch festgesetzt werden, je nachdem, ob sie von Physiotherapeuten oder von freiberuflichen Heilmasseuren nach dem Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG (MMHmG) erbracht werden. Vorgenommene Differenzierung durch Unterschiede im Umfang und in der Dauer der jeweiligen Ausbildung gerechtfertigt.
Die Höhe des Zuschusses geht auf einen Empfehlungstarif eines vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingesetzten Arbeitskreises zurück. Dabei wurde auf die bestehende vertragliche Tarifierung der Leistungen von niedergelassenen Vertragsärzten bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau abgestellt.
Leistung der Heilmassage als Sachleistung auch in kasseneigenen Ambulatorien, bei Vertragsinstituten sowie bei Vertrags(fach)ärzten erhältlich; freier Markt muss daher für diese Leistung nicht zwingend in Anspruch genommen werden.
Kein zu beanstandendes Ermittlungsverfahren bei Festlegung der Höhe des Zuschusses.