Keine Folge - entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen
Feststellung, dass Hubschrauber der Type AS 355 der antragstellenden Gesellschaft gemäß §3 Abs2 AOCV 2008 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung) ab 01.01.10 nicht mehr für Rettungs- und Ambulanzflüge eingesetzt werden dürfen.
Auf Grund der von der belangten Behörde dargestellten unterschiedlichen Sicherheits- und Ausstattungsstandards zwischen für Ambulanz- und Rettungsflüge zugelassenen Hubschraubern und Hubschraubern der Type AS 355 und dem daraus anscheinend resultierenden zusätzlichen Risikopotential für Patienten, aber auch Crew-Mitglieder und sonstige Personen hat der Verfassungsgerichtshof davon auszugehen, dass die Beschränkung des Einsatzes von Hubschraubern der Type AS 355 für Rettungs- und Ambulanzflüge erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen hintanzuhalten.
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