JudikaturVfGH

B721/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2010

Keine rechtliche Bedeutung einer irrtümlichen Fehlbezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde (hier: "Vorarlberger Gebietskrankenkasse" statt Landesberufungskommission für Vorarlberg).

Es wäre unsachlich, würde der Vertragsarzt in einem solchen Fall (vorläufige Untersagung der Berufsausübung gem §62 ÄrzteG 1998) zwingend seines Kassenvertrages endgültig verlustig gehen, wie dies §343 Abs3 ASVG mit der Verpflichtung der Vertragsauflösung durch den Krankenversicherungsträger in der Interpretation dieser Bestimmung durch die belangte Behörde vorsähe. Den Vertragsarzt würde dann nämlich das Risiko der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung und des damit verbundenen Verlustes des Kassenvertrages selbst bei einer verleumderischen Anzeige und auch dann endgültig treffen, wenn das Strafverfahren nach Aufklärung des Sachverhalts eingestellt wird. Sich wieder um eine (andere) Kassenstelle bewerben zu können, würde die Unsachlichkeit des zwingenden Verlustes des Kassenvertrages nicht ausgleichen können, zumal auf die Wiederbetrauung mit einer (anderen) Kassenplanstelle kein Rechtsanspruch besteht.

Denkunmögliche Gesetzesauslegung, Verkennung der Systematik des §343 ASVG; Erlöschen des Kassenvertrages erst mit Rechtskraft einer strafrechtlichen Verurteilung (s §343 Abs2 Z5 ASVG).

Öffentliche Interessen auf eine (erstens) den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende und (zweitens) kontinuierliche Versorgung der Versicherten dennoch gewahrt; vorläufige Untersagung bis zur Klärung der Rechtslage; Vertretungsregelungen bei längerer Abwesenheit von der Planstelle für die Versorgung der Versicherten ohnehin vorhanden; vffentliches Interesse des Krankenversicherungsträgers durch Kündigungsmöglichkeit des Kassenvertrages bei Pflichtverletzungen ausreichend gewahrt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage mittlerweile rechtskräftig aus der Ärzteliste gestrichen wurde, vermag diese Grundrechtsverletzung weder zu beseitigen noch dem Beschwerdeführer das rechtliche Interesse an ihrer Feststellung zu nehmen.

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